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Anforderungen an den Architekten

Es liegt auf der Hand, daß die Anforderungen an den Architekten um so höher sind, je komplizierter und aufwendiger die (Planungs-)Aufgabe ist und - vice versa - um so geringer,
je einfacher das Bauvorhaben zu verwirklichen ist. Die Schwierigkeitsklassen der Objekte sind bekanntlich in Paragraph 11 HOAI niedergeschrieben. Es kann also nicht sein, daß der bauausführende Unternehmer oder ein Subunternehmer für den Architekten im stillen als Generalplaner wirken oder aber für den Bauherren oder den Generalunternehmer die Werkplanungsleistung des Architekten gewissermaßen als begleitende Maßnahme parallel zum Baufortschnitt erbringen. Diese Leistungsphase ist vielmehr als geschlossene Leistung so vollständig vom Bauherrn beziehungsweise seinem Architekten oder Beratenden Ingenieur zu erbringen, daß für die Fassadenkonstruktionen eine detaillierte Darstellung mit allen Detailzeichnungen vorhanden ist.

Es reicht also für eine ordnungsgemäße Planung nicht aus - und dies sei auch dem Sonderfachmann für die Fassade ins Gewissen geschrieben - alles darzustellen, was geradlinig und glatt ist, und alle anderen Planungsaufgaben, die zeitaufwendig und kompliziert sind, dem Metallbauer und seiner Werkstattplanung zu überlassen, denn hierbei handelt es sich um systemspezifische Konstruktionszeichnungen gem.

DIN 18360 Abschnitt 3.1.1.3 für die Leistungen des Auftragnehmers. Bei einer ordnungsgemäßen Planungsleistung handelt es sich jedoch um Konstruktionszeichnungen nach individuellen Entwürfen, die als Werkzeichnungen im Rahmen der HOAI-Leistungen einzustufen sind und auch als HOAI Leistungen abzurechnen sind. Die Aufgaben zur Planlieferverpflichtung des Bauherren (Auftraggebers) sind weiter in Nr. 1 VOB/B geregelt. Sollte der Bauherr oder der Architekt also geneigt sein, auf die Einschaltung eines „Sonderfachmannes“ für die Fassade zu verzichten, kann es ihnen nur darum gehen, den ausführenden Unternehmer mit den erforderlichen Planungsleistungen zu betrauen. Dies kann der Bauherr jedoch nur dann tun, wenn diese Leistung in der Leistungsbeschreibung positionsmäßig erfaßt ist und nicht als Nebenleistung untergeht. Der Architekt muß sich aber, wenn er nur eine Dreiviertel-Planung abzuliefern in der Lage ist, die Frage gefallen lassen, wofür er überhaupt noch gebraucht wird

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