Es reicht also für eine ordnungsgemäße Planung nicht aus - und dies sei auch dem Sonderfachmann für die Fassade ins Gewissen geschrieben - alles darzustellen, was geradlinig und glatt ist, und alle anderen Planungsaufgaben, die zeitaufwendig und kompliziert sind, dem Metallbauer und seiner Werkstattplanung zu überlassen, denn hierbei handelt es sich um systemspezifische Konstruktionszeichnungen gem.
DIN 18360 Abschnitt 3.1.1.3 für die Leistungen des Auftragnehmers. Bei einer ordnungsgemäßen Planungsleistung handelt es sich jedoch um Konstruktionszeichnungen nach individuellen Entwürfen, die als Werkzeichnungen im Rahmen der HOAI-Leistungen einzustufen sind und auch als HOAI Leistungen abzurechnen sind. Die Aufgaben zur Planlieferverpflichtung des Bauherren (Auftraggebers) sind weiter in Nr. 1 VOB/B geregelt. Sollte der Bauherr oder der Architekt also geneigt sein, auf die Einschaltung eines „Sonderfachmannes“ für die Fassade zu verzichten, kann es ihnen nur darum gehen, den ausführenden Unternehmer mit den erforderlichen Planungsleistungen zu betrauen. Dies kann der Bauherr jedoch nur dann tun, wenn diese Leistung in der Leistungsbeschreibung positionsmäßig erfaßt ist und nicht als Nebenleistung untergeht. Der Architekt muß sich aber, wenn er nur eine Dreiviertel-Planung abzuliefern in der Lage ist, die Frage gefallen lassen, wofür er überhaupt noch gebraucht wird
weiter zu "Rechtsgrundlagen für die richtige Planung: Leistungsphasen 1-4
"