Gutachten > Schiedsgutachten / Adjudikation (AO-Bau) / Mediation / Schlichtung
Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen, aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich verbindlich gelten lassen wollen.
Die außergerichtliche Tätigkeit als Schiedsgutachter dient vor allem der Streitvermeidung und der Streitschlichtung.
Ein Ziel der Berufung eines Schiedsgutachters ist es, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages verbindlich klären zu lassen. Die gerichtliche Auseinandersetzung und daraus resultierende Kosten sollen dadurch vermieden werden.
Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt immer im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor über das Heranziehen eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Der Schiedsgutachter ist an dieser Abrede nicht beteiligt.